Der Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. § 340g HGB
Nachdem die Vorschrift des § 340g HGB lange Zeit ein Schattendasein führte, hat sie im Zuge der Finanzmarktkrise und der gestiegenen Anforderungen an die Risikovorsorge von Kreditinstituten erheblich an Bedeutung erlangt. Durch Ausgestaltung als Vorschrift der Gewinnermittlung stellt der § 340g HGB ein Fährnis für alle an einem möglichst hohen Jahresüberschuss beziehungsweise Bilanzgewinn interessierten Parteien dar. Aus diesem Grund entbrannte ...