Das Zusammenwirken von kollisionsbegründenden, kollisionsauflösenden und wirtschaftslenkenden Normen im Internationalen Steuerrecht birgt offenkundig die Gefahr, daß hieraus nicht eine irgendwie geartete Ordnung, sondern Chaos entsteht: Ziel der inner- und zwischenstaatlichen Steuerrechtsetzung auch in bezug auf das privatwirtschaftliche Engagement in Entwicklungsländern muß es daher sein, ein steuerpolitisch «sinnvolles», d.h. «zweckmäßiges» Regelungssystem zu implementieren. Allerdings herrscht hinsichtlich der Frage nach der «Zweckmäßigkeit» ...