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Die fahrlässige Mittäterschaft
Nach überwiegender Auffassung ist die mittäterschaftliche Begehung einer Straftat nur bei Vorsatz aller Beteiligten möglich. Begründet wird dies damit, daß die Fassung eines gemeinsamen Tatentschlusses bei fahrlässig handelnden bzw. unterlassenden Personen ausgeschlossen sei sowie mit der fehlenden Differenzierbarkeit der einzelnen Beteiligungsformen bei der Fahrlässigkeitsstraftat. -- Simone Kamm geht der Frage nach, ob, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, eine fahrlässige ...

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