Die Drei-Stufen-Theorie zur Bestimmung von Beweisverboten...
Jeder Beschuldigte hat das Recht auf ein faires Strafverfahren. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist deshalb anhand verbindlicher Kriterien zu beurteilen. Die Grundrechte, das Gebot der Justizförmigkeit des Verfahrens und das Übermaßverbot bilden als allgemeingültige Normen von Verfassungsrang die dogmatische Grundlage der Drei-Stufen-Theorie. Auf der ersten Stufe werden jene Beweismittel ausgefiltert, deren Verwertung den unantastbaren Kernbereich der Grundrechte des Beschuldigten beeinträchtigen ...