Sicherheit durch Hinterlegung
Die Hinterlegung zum Zwecke prozessualer Sicherheitsleistung wird gegenüber den Hinterlegungsarten nach materiell-rechtlichen Vorschriften als eigenständiges Institut qualifiziert, weil sie ihre Grundlage im Prozessrecht hat und daher grundsätzlich anderen Regeln folgt. Auch den materiell-rechtlichen Regelungen über die formelle Hinterlegung nach §§ 232 f. bzw. §§ 372 ff. BGB werden ganz unterschiedliche Regelungszwecke zuerkannt. Gleichwohl ziehen Rechtsprechung und Schrifttum einzelne Vorschriften der ...