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Gestaltungsspielräume und Anlegerschutz in der kapitalistischen KGaA
Der Beschluss des BGH vom 24. Februar 1997 zur Zulässigkeit einer KGaA mit einer GmbH als Komplementärin hat die wohl gestaltungsreichste deutsche Rechtsform in den Mittelpunkt des gesellschaftsrechtlichen Interesses gerückt. Die kapitalistische KGaA vereint die Vorteile der GmbH und der AG und bietet dem Satzungsgeber weitaus mehr Gestaltungsfreiheit als die AG. Für kapitalmarktaktive Unternehmen bestehen mit der Rechtsform der GmbH ...

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