Land und Entwicklung in Indonesien
Artikel 33 der indonesischen Verfassung von 1945, (1) verpflichtet den Staat, den Landbesitz zu regeln und die Nutzung von Land zu leiten, so dass das gesamte Land in ganz Indonesien dem größtmöglichen Wohlstand des Volkes dient, sowohl individuell als auch kooperativ. Artikel 33 dieser Verfassung: (2) Produktionszweige, die für den Staat wichtig sind und die Lebensgrundlagen des Volkes kontrollieren, werden ...