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Die Erhaltungspflichten des Verkäufers und des Käufers im UN-Kaufrecht im Vergleich zum US-amerikanischen Uniform Commercial Code und zum deutschen Recht
Die Artikel 85 bis 88 UN-Kaufrecht kodifizieren unter bestimmten Voraussetzungen Pflichten des Verkäufers und des Käufers zur Erhaltung von Handelswaren für den Fall, daß die Vollziehung eines internationalen Kaufvertrages nicht reibungslos erfolgt. Die vorgesehenen Regelungen zur Einlagerung bzw. zum Selbsthilfe- oder Notverkauf der Handelswaren entsprechen dem Bedürfnis der Praxis im internationalen Handelsverkehr und enthalten eine ausgewogene Verteilung von Rechten und ...

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