Die Rügeobliegenheit des ADHGB
Die Rügeobliegenheit des ADHGB fand bei jedem Rechtsgeschäft Anwendung, welches einseitig ein Handelsgeschäft war. Auch ein Nichtkaufmann musste die Rügeobliegenheit wahren, um die Genehmigungsfiktion zu umgehen. Das ADHGB von 1861 galt nahezu in allen Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes sowie in nicht zum Deutschen Bund gehörenden Gebieten des Kaisertums Österreich und der Preußischen Monarchie, stand Pate für das ungarische Handelsgesetz von ...