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Die arbeitsrechtliche Stellung der Geschäftsleiter im französischen Recht
Im deutschen Gesellschaftsrecht sind die Geschäftsleiter notwendige Organe der Kapitalgesellschaften. Ihre persönliche Rechtsstellung ergibt sich aus einem Zusammenwirken von Organstellung und Anstellungsverhältnis. Dieses Anstellungsverhältnis wird rechtlich überwiegend nicht als Arbeits-, sondern als freies Dienstverhältnis qualifiziert. Im Unterschied dazu schließen die Geschäftsleiter französischer Kapitalgesellschaften neben einem Geschäftsleitervertrag häufig auch einen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft ab, die sie leiten. Aus dem nebeneinander ...

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