Begründungspflicht des Bundesverfassungsgerichts?
Einen Großteil der Verfassungsbeschwerden lehnt das Bundesverfassungsgericht ab, ohne den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mitzuteilen. Als Rechtsgrundlage für die Möglichkeit zum Begründungsverzicht fungiert § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG - eine Norm, die auf verfassungsrechtliche Bedenken trifft, zugleich aber auch die Erhebung der Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte behindert. Johannes Hilpert fragt nach verfassungs- und konventionsrechtlichen Begründungsgeboten und ...