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Die Besteuerung der öffentlichen Hand
Zum Werk Die öffentliche Hand ist verfassungsrechtlich Steuergläubiger und nicht Steuerschuldner. Gleichwohl werden staatswirtschaftliche Betätigungen seit jeher besteuert (Selbst- und Gegenseitigkeitsbesteuerung). Das verstreut geregelte, umfangreiche Rechtsgebiet wird in einem Band grundlegendsystematisch sowie anwendungs- und praxisorientiert erschlossen. Dabei wird die Besteuerung unterschiedlichster staatlicher Einrichtungen umfassend und praxisorientiert behandelt, z.B. von kommunalen Verkehrsbetrieben, Entsorgungsbetrieben, Friedhöfen, Krankenhäusern, kulturellen Einrichtungen, Land- und Forstwirtschaft, Parkraumbewirtschaftung, ...

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