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Die Grenzen der Rechtswahl im internationalen Deliktsrecht
Durch Gesetz vom 21. Mai 1999 wurde das deutsche internationale Deliktsrecht kodifiziert. In dieser Anknüpfungsordnung ist der Rechtswahl, Art. 42 EGBGB, der Vorrang eingeräumt. Die Parteien können sich über das Statut ins Benehmen setzen und so Rechtssicherheit schaffen. Von subjektiver Verweisungsfreiheit läßt sich aber nur effektiv Gebrauch machen, wenn ihre Grenzen bekannt sind, denen sich die Schrift deshalb im Hauptteil ...

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