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Die Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln im Wandel der Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, die tarifgebundene Arbeitgeber verwenden, jahrzehntelang als Gleichstellungsabrede ausgelegt. Der Klausel wurde der Zweck zugemessen, gewerkschaftsangehörige und nicht gewerkschaftsangehörige Arbeitnehmer gleichzustellen. Dabei bildete die Klausel nach dieser Auslegung das ab, was auch tarifrechtlich galt. Im Fall eines Verbandsaustritts oder Branchenwechsels des Arbeitgebers folgte aus einer - dynamisch formulierten - Klausel nur noch eine statische Wirkung. ...

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