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Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte kann seine Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nur realisieren, wenn er die erforderlichen Informationen einfordern kann, um die Ansprüche beziffern zu können (§ 253 Abs. 2 ZPO). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber in § 2314 BGB Auskunfts-, Wertermittlungs- und weitere vorbereitende Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten normiert. Der Wortlaut des § 2314 BGB ist aber unstreitig zu eng. Die Autorin nimmt ...

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