Zu den UNCLOS- und Freizügigkeitsrechten
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen räumt den Staaten zwar neue Seerechte und -interessen ein, bricht jedoch nicht die bestehende Seerechtsordnung und beeinträchtigt nicht die den Staaten zustehenden Seerechte. Die in der Konvention vorgesehenen Systeme der archipelagischen Gewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ermöglichen es den Staaten, ihre Souveränität oder souveränen Rechte auf weitere Seegebiete auszudehnen. Die Staaten können ihre ...