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Strukturelle Maßnahmen im europäischen Kartellrechtsverfahren
Bei der grundlegenden Reform der Kartellverfahrensverordnung im Jahr 2004 sind die Entscheidungsbefugnisse der Europäischen Kommission erweitert worden. Neu ist seitdem die Kompetenz, bei Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 81 oder Art. 82 EG-Vertrag strukturelle Maßnahmen nach Art. 7 der Verordnung 1/2003, wie beispielsweise die Veräußerung von Betriebsvermögen, anzuordnen. Angesichts der Debatte über mögliche eigentumsrechtliche Entflechtungen im Energiesektor und der jüngeren ...

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