Kaiserzeit
Das Völkerrecht definiert, in seiner Drei-Elemente-Lehre, den Staat als die Einheit von Gebiet, Volk und Gewalt. Nur der Verfassungsstaat gilt als Rechtsstaat, denn das Recht ist eine Notwendigkeit der Freiheit und der Staat ist eine Notwendigkeit des Rechts. Ohne Staat kein Recht und ohne Recht keine Freiheit. Der Staat ist somit Rechtsstaat und Freistaat, aber nicht notwendigerweise parlamentarische Republik.Die Wirklichkeit ...