Theorie des öffentlichen Rechts III
Wesentliche Probleme der Verfassungstheorie rühren daher, dass man seit langem dreierlei Dinge vermengt: die Verfassungsordnungen, die Verfassungsstatuten und das Verfassungsrecht. Mit dem Begriff der Verfassungsordnung sind die grundlegenden normativen Strukturen einer politisch geeinten Gemeinschaft gemeint. Als Verfassungsstatut bezeichnet man jenen Text, in dem diese Prinzipien schriftlich fixiert sind. Zum Verfassungsrecht gehören nur solche Normen der Verfassungsordnung und des Verfassungsstatuts, die ...