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Der hypothetische Vergleich des § 269 StGB unter Berücksichtigung der tatsächlichen und normativen Vergleichbarkeit von Schrifturkunde und moderner (Computer-) Datenurkunde
Im geschäftlichen, behördlichen und auch privaten Schriftverkehr findet die Korrespondenz zunehmend durch einen digitalen Informationsaustausch statt. Beweisrelevante Dokumente wie das Bankkonto, das Strafregister oder das elektronische Handelsregister werden in digitalisierter Form elektronisch abgespeichert. Mit dem Einzug der digitalen Informationsverarbeitung hat eine Entkörperung beweiserheblicher Daten stattgefunden. Diesen Umstand, versuchte der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 269 StGB zu begegnen. Der ...

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