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Die mangelhafte Leasingsache
Typischerweise zeichnet sich der Leasinggeber von der Gewährleistung gegenüber dem Leasingnehmer unter gleichzeitiger Zession der liefervertraglichen Mängelrechte frei. Aufgrund der von ihr zugrunde gelegten mietvertraglichen Typologisierung des Finanzierungsleasingvertrages kann die herrschende Meinung die Freizeichnung nur mit den von ihr angenommenen mittelbaren Rechtsfolgen legitimieren. Dadurch wird die Haftungsfreizeichnung teilweise konterkariert. Christiane Höhne stellt ein abweichendes Pflichtenverständnis des Leasinggebers entgegen, das die ...

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