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Der BGH im Wettbewerb der Zivilrechtsordnungen
Im Zuge des eröffneten Wettbewerbs der Rechtsordnungen müssen die Instanzgerichte noch häufiger als bisher die oft komplexen Regeln fremden Rechts korrekt und einheitlich zur Anwendung bringen. Auf Hilfestellung von Seiten des BGH hoffen sie insoweit vergeblich, denn nach § 545 Abs. 1 ZPO ist ihre Fremdrechtsanwendung irrevisibel. Dem BGH sind also die Hände gebunden: Weder kann er Anwendungsfehler beheben noch ...

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