1 Ergebnis.

Das bewegliche Vermögen des Schuldners in der Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung
Die Untersuchung setzt sich neben dem gesetzlichen und dem gerichtlichen Vollstreckungsschutz (§ 811 Abs. 1 ZPO, § 765a ZPO) mit der Austauschpfändung § 811 a ZPO und dem Verschleuderungsschutz § 812 ZPO in der Einzelzwangsvollstreckung und in der Gesamtvollstreckung (§ 36 InsO, § 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO) auseinander. Natürliche Schuldner in Vollstreckungsverfahren - Einzelzwangsvollstreckung/Insolvenzverfahren - werden regelmäßig mit ...

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