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Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens
Mit Ablauf der Rechtsbehelfsfristen erwächst ein Verwaltungsakt in Bestandskraft. Dies hat insbesondere zur Folge, dass er nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben oder geändert werden kann. Eine Möglichkeit, zu einer neuen - abweichenden - Entscheidung zu gelangen, stellt § 51 VwVfG dar, dessen Analyse den Gegenstand der Arbeit bildet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Darstellung der unübersichtlichen Entstehungsgeschichte der Norm und ...

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