Das Erbrecht der Buch'schen Glosse
Etwa 100 Jahre nach der Entstehung des Sachsenspiegels versieht der universitär ausgebildete Jurist Johann von Buch, dem Vorbild der Glossae Ordinariae des römisch-kanonischen Rechts folgend, das Rechtsbuch mit einer Glossierung. Diese Glossierung, die sogenannte Buch'sche Glosse, prägt die weitere Entwicklung des sächsischen Rechts über Jahrhunderte. Gesinde Güldemund untersucht das Erbrecht der Buch'schen Glosse und zieht die Erkenntnisse ihrer Untersuchung sodann ...