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Die Eigentümerversammlung nach dem WEG
Zum WerkDie Wohnungseigentümerversammlung ist das wichtigste Organ der gemeinschaftlichen Willensbildung der Wohnungseigentümer.Der Gesetzgeber hat für die gemeinschaftliche Verwaltung zwar einige Normen geschaffen (§ 23 Wohnungseigentümerversammlung, § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift, § 25 Mehrheitsbeschluss, § 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters), jedoch reichen weder der Wortlaut dieser Bestimmungen noch die bloße Kommentierung dieser Gesetzesvorschriften aus, um alle Zweifelsfragen zu klären.Das Werk ...

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Der Verwaltungsbeirat nach dem WEG
Ohne die sachgerechte Mitarbeit der Mitglieder des Verwaltungsbeirates ist eine Verwaltung - gerade in großen Wohnungseigentümergemeinschaften - kaum mehr möglich. Der Verwaltungsbeirat stellt ein in seiner Bedeutung nicht zu unterschätzendes Kommunikationsorgan zwischen den Wohnungseigentümern einerseits und der Verwaltung andererseits dar. Das WEG weist dem Beirat besondere Pflichten zu, nämlich die Prüfung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung, der Rechnungslegung und der Kostenvoranschläge. ...

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