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Vorweggenommene Erbfolge und Pflichtteilsergänzung
Jedem Erblasser ist es freigestellt, letztwillig seine nächsten Verwandten von der Erbfolge auszuschließen und auf das Pflichtteil zu verweisen. Damit der Erblasser das Pflichtteilsrecht nicht aushöhlen kann, indem er zu Lebzeiten über sein Vermögen verfügt und so beim Eintritt des Erbfalls kein nennenswerter Nachlaß mehr vorhanden ist, bestimmt 2325 Abs. 3, 1. HS BGB, daß Schenkungen des Erblassers dann dem ...

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