Die Gewerbsmäßigkeit als Strafschärfungsgrund
https://cuvillier.de/de/shop/publications/8931-die-gewerbsmassigkeit-als-strafscharfungsgrundDie Bestrafung eines Menschen soll nach dem Tatstrafrecht nur dann zulässig sein, wenn sich sein rechtswidriger Wille in einem objektiven Moment manifestiert. Das Wissen und Wollen - in der strafrechtlichen Terminologie als Vorsatz bezeichnet - reicht nicht aus, um eine Strafbarkeit zu begründen. Hinzutreten muss ein Tun oder Unterlassen des Täters. Das deutsche Strafrecht verlangt mithin eine sozialschädliche Störung in ...