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Der ZDF-Staatsvertrag vor dem Bundesverfassungsgericht
Inhaltliche Vielfalt bildet den Zentralwert der deutschen Medienordnung. Dabei stellt eine hinreichende Staats- und Gruppenferne eine notwendige Bedingung inhaltlicher Vielfalt dar. In seiner Entscheidung vom 25.03.2014 hat das Bundesverfassungsgericht die vom Grundsatz der Staats- und Gruppenferne ausgehenden Anforderungen an die Gestaltung der inneren Organisation der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstmals detailliert konkretisiert. Damit kommt dem Urteil grundlegende Bedeutung auch über den - ...

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