Grenzen auf dem Weg zu einem europäischen Untreuestrafrecht
Die Untreue ist wie kein zweiter Straftatbestand Gegenstand von spektakulären Wirtschaftsstrafverfahren. Auch im so genannten Mannesmann-Verfahren wurde mittels § 266 StGB vergeblich versucht, gesellschaftliche Missstände durch das Strafrecht zu lösen. Die Rechtsunsicherheit im Bereich des Wirtschaftslebens ist dadurch noch vergrößert worden. Trotzdem stellt die expansive Anwendung des Untreuetatbestandes ein Spiegelbild der gegenwärtigen Rechtspraxis des Wirtschaftsstrafrechts dar. Der Trend exekutiver Zugriffsmöglichkeiten ...