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Die Zweckbindung im Urhebervertragsrecht
Wenn es um den Schutz des Urhebers auf der Ebene der Rechtseinräumung geht, rückt § 31 Abs. 5 UrhG in den Vordergrund. Die Norm ist Ausdruck einer grundsätzlichen Bindung der Rechtseinräumung an den Vertragszweck. Max Burda ordnet die Normsituation in ihren historischen und normtheoretischen Zusammenhang ein und betrachtet ihren vielschichtigen, d.h. tatsächlichen wie rechtlichen Wandel. Dies wirft vor allem die ...

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