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Beobachtungs- und Reaktionspflichten der Geschäftsleiter bei aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten
Das MoMiG hat die in der Konzernfinanzierungspraxis verbreitete Vergabe von aufsteigenden Darlehen und Sicherheiten mit § 30 I 2 Alt. 2 GmbHG und § 57 I 3 Alt. 2 AktG erheblich erleichtert. Darauffolgend gab der BGH in BGHZ 179, 71 und BGHZ 214, 258 den Geschäftsleitern der Gesellschaft auf, die Bonität des Gesellschafters laufend zu überwachen und auf Veränderungen zu ...

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