Die Bereitstellung digitaler Produkte i. S. v. § 327 Abs....
Gegenstand aller von den §§ 327 ff. BGB erfassten Verträge ist nach § 327 Abs. 1 S. 1 BGB eine Bereitstellung digitaler Produkte. Der Inhalt einer derartigen Verpflichtung lässt sich aus der Regelung in den §§ 327 ff. BGB ableiten, weil er durch die Richtlinie (EU) 2019/770 vorgezeichnet ist. Die Autorin setzt sich mit der Frage auseinander, wie sich die ...