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Zweiteilung der Belegschaft
Tarifverträge gelten mit ihren Individualarbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG grundsätzlich nur in den Arbeitsverhältnissen der Gewerkschaftsmitglieder. Damit ist eine Zweiteilung der Belegschaft tarifrechtlich vorprogrammiert: Für Gewerkschaftsmitglieder gilt der Tarif und für die große Mehrzahl der nichtorganisierten und damit tariffreien Arbeitnehmer gelten arbeitsvertragliche Arbeitsbedingungen. Diese Zweiteilung der Belegschaft findet in der Praxis allerdings kaum statt: Nahezu alle ...