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Die insolvenzrechtliche Schlussrechnungslegung
Zum Abschluss jeden Abschnittes innerhalb eines Insolvenzverfahrens nach der InsO hat der berufene vorläufige bzw. endgültige Insolvenzverwalter gem. § 66 InsO die Pflicht, eine Schlussrechnung über den von ihm bearbeiteten Verfahrensteil zu legen. Die Schlussrechnung dient dabei nicht nur als Informationsquelle der Insolvenzgläubiger, als Dokumentation des Verfahrensablaufs und als Rechenschaftsbericht des Insolvenzverwalters, sondern stellt auch die Schnittstelle zwischen dem außergerichtlichen ...

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