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Der internationale Gerichtsstand des Vermögens
23 ZPO eröffnet die Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn eine Person ohne inländischen Wohnsitz Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Auf den Wert dieses Vermögens, insbesondere im Verhältnis zur Klageforderung, kommt es dabei nicht an. Wegen der damit verbundenen weitreichenden Konsequenzen im Hinblick auf die Gerichtspflichtigkeit für im Ausland wohnende Beklagte stellt sich die Frage, ob die inländische Vermögensbelegenheit allein als ...

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