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Gnadenrecht
Zum WerkDie Materie des Gnadenrechts ist für den mit Gnadensachen befassten Praktiker ebenso wie für den Gnadenpetenten nur schwer überschaubar. So steht dem Bund das Begnadigungsrecht bei Strafsachen zu, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung der Strafgerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist, z.B. bei Straftaten gegen den demokratischen Rechtsstaat oder gegen die Landesverteidigung. In den übrigen Fällen ist das ...

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