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Rechtsnormanerkennung im Binnenmarkt
Art. 100 b EG-Vertrag ermächtigt den Rat, die Mitgliedstaaten zu einer Anerkennung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften anderer Gemeinschaftsstaaten zu verpflichten. Wie kaum eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hat die Vorschrift der Wissenschaft Rätsel aufgegeben. In der vorliegenden Abhandlung klärt Beyer die dogmatischen Strukturen des Verfahrens der Rechtsnormanerkennung. Sie erweist einen kollisionsrechtlichen, auf ein formales Anerkennungsprinzip gerichteten Normgehalt. Art. 100 b EGV ...

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