Der Besondere Vertreter nach § 147 AktG
Der Besondere Vertreter nach § 147 AktG wird durch die Hauptversammlung bestellt, um anstelle von Vorstand oder Aufsichtsrat Ersatzansprüche der Gesellschaft zu verfolgen und geltend zu machen. Der Autor geht ausführlich den Fragen nach, welche inhaltlichen Anforderungen an den Geltendmachungsbeschluss zu stellen sind, welche Missbrauchsgefahren bestehen und wie das Informationsrecht des Besonderen Vertreters ausgestaltet ist. Zudem betrachtet er die Rechtsschutzmöglichkeiten ...