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"Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam". § 43 Abs. 2 VwVfG und das Rechtsstaatsprinzip
Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 15 Punkte, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (Universität), Sprache: Deutsch, Abstract: "Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist" (vgl. § 43 Abs. 2 des VwVfG). Wirksam ist somit jeder Verwaltungsakt, dernicht aufgehoben oder erledigt ...

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