Excerpt from Das Staatsrecht des Deutschen ReichesGB giebt eben fein fiir alle Staaten, ¿ibller unh Seiten gleiche, 6taatßrecht, hiefeß ift ein überall auf hifiorifchem sbohen getoachfeneß, ein geloorheneß, haher überall ein berfchieheneß unb in forttoiihrenhem änherßtorrhen begriffeneß.Ein noch höherem s.!iliaafie gilt hieß bon hem ¿iertoaltungßrecht ¿liie mit her ©taat in hie inhibihuelle %reiheit unb in haß toirthföhaftliche Sehen eins greift, ...