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Die Praxis der Absprachen in Wirtschaftsstrafverfahren
Keine Entwicklung hat den deutschen Strafprozess jemals so sehr von unten her revolutioniert wie die Einführung und Etablierung der Urteilsabsprachen durch die Tatgerichte. Dass sich Richter, Staatsanwälte und Verteidiger über die Höhe der Strafe einigen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch der Bundesgerichtshof beugte sich nur widerwillig dem Bedürfnis der Praxis nach dieser Form einer raschen Erledigung von Strafverfahren, als ...

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