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Kreditsicherung nach der CRR
Seit Basel II können bestimmte Kreditsicherheiten dazu verwendet werden, die Eigenmittelunterlegung für das Kreditrisiko und die Anrechnung des Kredites auf die Großkreditobergrenzen zu verringern. Dazu müssen aber sowohl die Sicherheit als auch die Sicherheitenvereinbarung bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind durch Basel III bzw. die CRR nochmals gestiegen. Insbesondere müssen Banken die Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung mittels eines Rechtsgutachtens nachweisen. Dieses ...

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