Zivilprozessrecht (Schweiz)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 36. Kapitel: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Überschuldung, Zwangsversteigerung, Privatinsolvenz, Insolvenzverwalter, Pfändung, Einstellung, Debitkommission, Rechtsöffnung, Paulianische Anfechtungsklage, Mahnung, Debt Equity Swap, Schuldnerberatung, Schutzschrift, Arrest, Rechtshängigkeit, Kontumazentscheidung, Weibel, Verlustschein, Rechtsvorschlag, Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Landammann, Eviktion, Nachlassvertrag, Betreibungsamt, Konkursmasse, Konkursamt, Gemeinschuldner, Kollokation, Fortsetzungsbegehren, Superprovisorium, Betriebsfortführung, Nachlassstundung, Nachlassverfahren, Einvernehmliche private Schuldenbereinigung, Schuldanerkennung, Konkursverwaltung, Editionspflicht, Zwischenurteil, Interpellation. Auszug: Es existieren unterschiedliche Definitionen von Überschuldung. Gemeinsam ist diesen, dass die Verschuldungshöhe der betreffenden Schuldner jeweils definierte Größenordnungen übersteigt. Ab diesen Größenordnungen wird angenommen, dass die Schuldner sich in einer krisenhaften finanziellen Situation befinden, insbesondere mit der Implikation, dass die Wahrscheinlichkeit von Zahlungsproblemen gegenüber Gläubigern zunimmt, gegebenenfalls auch das Risiko von Insolvenzen der Schuldner steigt. Statische Definitionen von Überschuldung knüpfen an dem Sachverhalt an, ob und in welcher Höhe die Verbindlichkeiten von Schuldnern ihr Vermögen übersteigt, also Schuldner gegebenenfalls negative Nettovermögen aufweisen. Dynamische Definitionen stellen auf die Fähigkeit und Willigkeit von Schuldnern ab, Gläubigern zukünftig fristgerecht jeweils fällige Verbindlichkeiten zurückzuzahlen und auch die zu zahlenden Zinsen bedienen zu können. Die konkreten wirtschaftlichen und rechtlichen Definitionen von Überschuldung hängen insbesondere davon ab, ob Schuldner Privatpersonen, Unternehmen oder Staaten sind, in welchen geographischen Gebieten sich die Parteien befinden sowie welche Rechtssysteme für die Schuldverhältnisse gelten. In vielen Schuldverhältnissen sind Regelungen über die erlaubte Schuldenhöhe von Schuldnern vereinbart sowie Sanktionen festgelegt, die eintreten, wenn Schuldner sich nach der Maßgabe der vereinbarten Kriterien überschulden. Der Begriff Überschuldung hat sich umgangssprachlich durch die Verwendung in Spezialgesetzen gebildet. Die Insolvenzordnung und die vorherige, aus dem Jahre 1877 stammende Konkursordnung benutzten und benutzen eine Legaldefinition für Überschuldung und verwenden den Begriff als eine Insolvenzursache bei Unternehmen und im Rahmen der Nachlassinsolvenz. Schulden sind aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll, solange die Kreditzinsen und Tilgungen jederzeit aus laufenden Einnahmen und/oder Vermögen bei Fälligkeit beglichen werden können. Durch e

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Artikelnummer 9781233234059
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Einband Kartonierter Einband (Kt)
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Autor Quelle: Wikipedia
Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 20170216
Seitenangabe 36
Sprache ger
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