Ordnungswidrigkeitenrecht (Deutschland)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 30. Kapitel: Aufsichtspflichtverletzung, Bußgeldverfahren, Falsche Namensangabe, Ordnungswidrigkeit, Zimmerlautstärke, Ordnungswidrigkeitengesetz, Verfall, Verkehrsordnungswidrigkeit, Betroffener, Fahruntüchtigkeit, Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans, Verwarnung, Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz, Buße, Ermittlungsverfahren, Verwarnungsgeld, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten, Unnützes Hin- und Herfahren, Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, Erzwingungshaft, Gewinnabschöpfung, Belästigung der Allgemeinheit, Personalien, Geschäftsherrenhaftung, Leistungsmissbrauch, Bußgeldbescheid, Zentrale Bußgeldstelle, Verkehrsverstoß, Steuergefährdung, Aufdringliches Betteln, Besitzverbot, Kassiber. Auszug: Eine Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen kann im deutschen Rechtssystem als Bußgeldtatbestand nach Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden. Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens notwendige Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten des Inhabers nicht oder nicht ausreichend trifft, handelt ordnungswidrig, wenn eine ausreichende Aufsicht die Zuwiderhandlungen verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Ist die Aufsicht auf andere Betriebsangehörige delegiert, so ist deren sorgfältige Auswahl und Überwachung, Pflicht der Betriebsinhabers. Dies gilt auch für öffentliche Unternehmen. Ist der Betriebsinhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung, wird das ahndungsbegründende persönliche Tätermerkmal "Inhaber" gemäß § 9 OWiG auf z. B. das vertretungsberechtigte Organ oder den vertretungsberechtigten Gesellschafter übertragen, der dadurch selbst zum tauglichen Täter wird, obwohl er nicht der Betriebs- oder Unternehmensinhaber ist. Vereinfacht gesagt kann gegen den Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebes oder Unternehmens ein Bußgeld verhängt werden, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Hinzukommen muss allerdings, dass - begünstigt durch die mangelhafte Betriebsorganisation - ein für das Unternehmen Tätiger (z. B. Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer, Auftragnehmer) durch Verletzung von Pflichten, die dem Inhaber obliegen, rechtswidrig den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllt hat (objektive Ahndbarkeitsbedingung). Der Sinn der Vorschrift ist es, Zuwiderhandlungen, die von Betriebsangehörigen im Rahmen ihrer Pflichtausübung begangen wurden, so zu ahnden, dass es den Nutznießer aus diesen Zuwiderhandlungen trifft. Meist ist in großen Organisationen nicht mehr nachzuvollziehen, wer genau die Zuwiderhandlung begangen hat. Auch ist oft der angerichtete Schaden im Vergleich zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des

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Artikelnummer 9781233229055
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Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 20130128
Seitenangabe 30
Sprache ger
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