Nachträge und Nachtragsprüfung
So gut wie kein Bauvertrag wird wie ursprünglich vereinbart abgerechnet - einmal Vereinbartes wird nach Vertragsschluss geändert, gekündigt, verzögert oder behindert. Die daraus entstehenden Ansprüche der Vertragspartner müssen nachvollziehbar dargelegt, notfalls bewiesen und hinreichend dokumentiert werden. Gleichzeitig besteht das Bedürfnis nach Schutz vor überzogenen oder gar unberechtigten Forderungen. Der Autor erläutert die juristischen und baubetrieblichen Aspekte mit einem interdisziplinären Ansatz ...