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Auslegung und Form testamentarischer Verfügungen
Anders als bei Rechtsgeschäften inter vivos beherrscht der Grundsatz der Formbedürftigkeit das Rechtgebiet der Verfügungen von Todes wegen. Und gerade hier wirkt sich ein Formfehler besonders tragisch aus: eine gesetzliche Heilungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen, eine formgerechte Neuvornahme meist nicht möglich, weil der Formfehler in der Regel erst nach dem Tode des Erblassers - und damit zu spät - entdeckt wird. ...

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