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Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung bei der Einstellung und Kündigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten
Der Umfang der Beteiligungsrechte der Personalvertretung bei der Einstellung und Kündigung von wissenschaftlichen Mitarbeitern an Universitäten steht in engem Zusammenhang mit der Wissenschaftsfreiheit, insbesondere der des Professors, Art. 5 Abs. 3 GG verlangt daher Tendenzschutz. Soweit die Personalvertretungsgesetze eine Beteiligung der Personalvertretung regeln, die über eine Anhörung zu tendenzfreien Gründen hinausgeht, stellt diese einen ungerechtfertigten Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit dar. ...

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