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Zur Rechtskraft strafprozessualer Beschlüsse
Beschlüsse, die eine Sachentscheidung enthalten, erwachsen in materielle Rechtskraft. Enthält das Gesetz keine Regelung über die Wiederaufnahme eines durch Sachbeschluß abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Betroffenen, besteht eine Regelungslücke. Die für eine analoge Anwendung des 359 StPO erforderliche Vergleichbarkeit der Regelungsgegenstände ist dann gegeben, wenn der fragliche Beschluß einen Sanktionsbezug aufweist, wie beispielsweise der die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufende Beschluß gemäß ...

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