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Rechtfertigungsgründe im Strafrecht: Nothilfe, Notwehr und ihre Grenzen
Die Nothilfe, d.h. die notwendige Verteidigung, die ein Dritter zu Gunsten des Angegriffenen ausübt, ist eine Sonderform der Notwehr und wirft die Frage auf, wann bzw. ab wann es strafrechtlich legal ist, einem angegriffenen Menschen Hilfe zu leisten. Wie stellt sich die Lage dar, wenn der Angegriffene gar nicht verteidigt werden möchte? Und wie verhält sich die private Gefahrenabwehr in ...

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